
🎾 Spiel, Satz und Sieg für das Handwerk & unsere Ehrenämtler*innen in Deutschland! 🎉🚀
Dank der Ausnahmeregelung von der Mitteilungsverordnung bei Ehrenamtsvergütungen haben das Bundesministerium der Finanzen und die Länder einen wichtigen und richtigen Schritt gemacht: Handwerksorganisationen sind von der Mitteilungspflicht gemäß § 93a Abs. 2 Satz 1 AO ausgenommen. Ein echter Erfolg – nicht nur für das Handwerk, sondern besonders für alle, die sich mit großem Engagement ehrenamtlich einbringen. 🛠️🤝 🔍 Was bedeutet das konkret? Die Mitteilungspflicht nach § 93a AO verpflichtet bestimmte Stellen, dem Finanzamt Zahlungen an Dritte mitzuteilen. Berufskammern sind davon jedoch ausdrücklich ausgenommen – mit gutem Grund: Sie sollen gegenüber privatrechtlichen Organisationen nicht benachteiligt werden. Zudem berücksichtigt der Gesetzgeber das besondere Vertrauensverhältnis zwischen