Unterschieden wird danach, ob eine Gesellschaft als Ganzes („Share Deal“) oder die einzelnen Vermögenswerte („Asset Deal“) verkauft werden. Wenn z. B. eine GmbH verkauft wird, handelt es sich um einen Share Deal. Beim Verkauf des Betriebs eines Einzelunternehmers handelt es sich typischerweise um den Verkauf der Vermögenswerte, also um einen Asset Deal.
Relativ unproblematisch ist der Share Deal, also der Verkauf einer Gesellschaft als Ganzes. Hier bleiben die Kundendaten bei der verkauften Gesellschaft. Die verkaufte Gesellschaft ist und bleibt verantwortliche Stelle im Sinn der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO). Was die Kundendaten angeht, bleibt alles beim Alten, auch wenn sich die Ansprechpartner bei der verkauften Gesellschaft für die Kunden ändern. Aus datenschutzrechtlicher Sicht müssen die Kunden über den Verkauf der Gesellschaft nicht zwingend informiert werden. Die Kunden müssen zum Verkauf der Gesellschaft natürlich auch nicht zustimmen.
Etwas komplizierter ist der Fall, wenn Einzelunternehmer ihren Betrieb übertragen möchten (Asset Deal). Aus datenschutzrechtlicher Sicht hat die Datenschutzkommission einige Vorgaben gemacht. Die Übertragung von Bestandskunden ohne laufende Verträge und letzter Vertragsbeziehung jünger als 3 Jahre ist bei Asset Deals, also auch bei der Betriebsnachfolge von Einzelunternehmen, laut der Datenschutzbehörden unter einigen Voraussetzungen zulässig. So müssen die Kunden die Möglichkeit haben, innerhalb einer ausreichend bemessenen Widerspruchsfrist (z. B. 6 Wochen) der Übermittlung ihrer Daten an den Erwerber zu widersprechen. Bei laufenden Aufträgen bedarf der gesamte Vertragsübergang einer aktiven Genehmigung des Kunden (§ 415 BGB / Schuldübernahme), wenn der Verkäufer nicht weiter in der Haftung bleiben will. Auf eine Genehmigung kann unter Umständen dann verzichtet werden, wenn der Verkäufer zwar offiziell Vertragspartner des Kunden bleibt, der Erwerber aber die Erfüllung des Auftragsübernimmt und der Verkäufer im Gegenzug die Vergütungsforderung an den Erwerber abtritt. Offene Forderungen, z. B. aus abgeschlossenen Aufträgen, dürfen verkauft und abgetreten werden. Auch die zur Forderungseinziehung benötigten Daten dürfen dann natürlich übertragen werden.
Zu achten ist beim Betriebsübergang im Wege des Asset Deals auch unbedingt auf § 613a BGB. Danach müssen die vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter vom Betriebsübergang rechtzeitig informiert werden. Die Mitarbeiter können dem Übergang des Arbeitsvertrags widersprechen. Im Fall des Widerspruchs durch den Arbeitnehmer wird der Arbeitsvertrag nicht abgeändert und der Verkäufer bleibt offiziell Arbeitgeber. Es bleibt dann die Möglichkeit, dass der Verkäufer dem widersprechenden Mitarbeiter unter den allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen kündigt.
Noch Fragen hierzu? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an unseren Partner AdviZZr® Rechtsanwälte. Gerne helfen diese ihren Mandanten dabei, die jeweiligen Kunden- und Mitarbeiterinformationen zu formulieren.
Autor: Rechtsanwalt Dominik Güneri, LL.M. (Europäisches Unternehmensrecht) – Fachanwalt für IT-Recht | Datenschutzbeauftragter TÜV® | Datenschutzauditor TÜV® | AdviZZr® Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | www.advizzr.net