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Fragen zur Probezeit während der Ausbildung

Wie lange haben Azubis während der Ausbildung Probezeit – kann sie verlängert oder verkürzt werden? Was gilt, wenn Lehrlinge während der Probezeit krank oder schwanger werden? Und was passiert bei Kündigung? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Die Probezeit in der Ausbildung ist vergleichbar mit einer gegenseitigen Kennenlernphase. Beide Partner – in diesem Fall Ausbildungsbetrieb und Azubi – haben während der Probezeit das Recht, die Zusammenarbeit jederzeit und ohne große rechtliche oder formelle Hürden zu beenden. Konkret bedeutet das: Für die Kündigung muss kein Grund genannt werden und sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft – ohne Kündigungsfrist.

Die DHZ Deutsche Handwerks Zeitung gibt Antworten auf Ihre Fragen:

1. Welche Vorteile bietet die Probezeit?

Grundsätzlich bietet die Probezeit für beide Seiten Vorteile. Arbeitgeber können sich in den ersten Monaten ein genaueres Bild von ihrem Lehrling machen, ehe sie sich vertraglich enger an ihn binden. So kann der Ausbilder etwa prüfen, ob der Azubi in das Team passt, zuverlässig ist und ob er die beruflichen Grundanforderungen erfüllt. Azubis können die Zeit ihrerseits nutzen, um herauszufinden, ob der Beruf den eigenen Vorstellungen entspricht und wie gut er sich im gewählten Betrieb erlernen lässt.

2. Was ist der Unterschied zwischen Probezeit und Probearbeit?

Im Gegensatz zu einer Probearbeit besteht in der Probezeit vom ersten Tag an Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung. Schließlich erbringt der Lehrling dann auch eine Leistung für den Arbeitgeber. Anders beim Probearbeiten: Hier ist es dem potenziellen Mitarbeiter lediglich gestattet zuzusehen, wertschöpfend mitarbeiten ist nicht erlaubt. An Probearbeiter dürfen Unternehmen deshalb maximal eine Aufwandsentschädigung zahlen, etwa für Fahrtkosten.

3. Müssen Arbeitgeber überhaupt eine Probezeit vereinbaren?

Eine Probezeit von mindestens einem Monat ist vorgeschrieben, so schreibt es der Gesetzgeber in § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor. „Die Vereinbarung einer noch kürzeren Probezeit ist unwirksam, selbst wenn sich beide Parteien damit einverstanden erklären“, sagt Alexander von Chrzanowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Rödl & Partner.

In einem „normalen“ Arbeitsverhältnis ist eine Probezeit übrigens nicht gesetzlich vorgeschrieben. Für die Praxis bedeutet das: Beginnt ein Geselle nach der Lehre ein Arbeitsverhältnis in seinem Ausbildungsbetrieb oder einem anderen Unternehmen, besteht keine Verpflichtung eine Probezeit im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

4. Wann beginnt die Probezeit in der Ausbildung?

Die Probezeit beginnt an dem Tag, der im Ausbildungsvertrag als Ausbildungsbeginn angegeben ist. Bei den meisten Ausbildungsverhältnissen ist dies der 1. August oder der 1. September. „Der Tag, an dem der Vertrag unterschrieben wird, spielt für den Start der Probezeit keine Rolle“, erklärt von Chrzanowski.

5. Wie lange hat man in der Ausbildung Probezeit?

Die maximale Probezeit für Azubis beträgt nach § 20 BBiG vier Monate, als Minimum ist eine einmonatige Probezeit vorgeschrieben – dazwischen ist alles möglich. Sollte der Ausbildungsvertrag eine Probezeit vorsehen, die außerhalb dieses Zeitrahmens liegt, ist diese Angabe unwirksam. Welche Dauer im individuellen Fall vereinbart ist, kann in der Regel im Ausbildungsvertrag nachgelesen werden. „Steht dort nichts, gilt die Mindestdauer von einem Monat“, sagt von Chrzanowski.

6. Kann die Probezeit in der Ausbildung verlängert werden?

Ohne weiteres ist die Probezeit über die im Berufsbildungsgesetz vorgeschriebene Dauer von vier Monaten nicht verlängerbar. “ Ausnahmen gelten lediglich dann, wenn der oder die Auszubildende während der Probezeit längere Zeit krank wird, oder aber in Mutterschutz oder Elternzeit geht“, sagt von Chrzanowski. Wichtig hierbei: Die Unterbrechung muss länger andauern und insgesamt mindestens ein Drittel der gesamten, vereinbarten Probezeit ausmachen. „Die Parteien können dann – auch nachträglich – im Ausbildungsvertrag wirksam vereinbaren, dass eine entsprechende Unterbrechung dazu führt, dass sich die Probezeit um die Dauer der Unterbrechung verlängert.“ Das hatte das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2016 in einem entsprechenden Rechtsfall so entschieden (BAG, Urteil vom 9. Juni 2016, Az. 6 AZR 396/15). „Wird oder wurde keine entsprechende Vereinbarung getroffen, sind Unterbrechungen unerheblich und die Probezeit läuft zugunsten des Auszubildenden ab“, sagt von Chrzanowski.

Liegt keiner der genannten Gründe vor, kann die Probezeit nicht über die maximale Probezeitdauer von vier Monaten verlängert werden. Was hingegen geht, ist die Probezeit auszuschöpfen. Wurden etwa nur zwei Monate Probezeit vereinbart, dann ist es möglich, diese auf vier Monate zu verlängern, sofern sich beide Seiten damit Einverstanden erklären. „Sagt der Ausbildungsbetrieb beispielsweise, dass er zum jetzigen Zeitpunkt eine Kündigung aussprechen würde, sich aber vorstellen kann, dem Auszubildenden noch einmal eine zweimonatige Bewährungsfrist einzuräumen, dann kann diese Verlängerung auf maximal vier Monate schriftlich vereinbart werden“, erklärt von Chrzanowski.

7. Kann der Ausbildungsbetrieb die Probezeit verkürzen?

Da nur eine gesetzliche Probezeit von einem Monat vorgeschrieben ist, kann eine vereinbarte längere Probezeit problemlos auf die im Berufsbildungsgesetz vorgeschriebene Mindestdauer von einem Monat verkürzt werden. „Ein solcher Verzicht des Ausbildungsbetriebs auf das eigene Kündigungsrecht ist auch einseitig, also ohne Zustimmung des Auszubildenden möglich“, sagt von Chrzanowski. Ein Recht darauf, die Probezeit zu verkürzen, hätten Auszubildende jedoch nicht. Das gilt auch dann, wenn der Azubi vor Ausbildungsbeginn ein Praktikum in dem Betrieb absolviert hat. „Ausbildung ist mit ganz eigenen Rechten und Pflichten etwas anderes als ein Praktikum“, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht. Eine entsprechende Klage wies das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2015 zurück (BAG, Urteil vom 19. November 2015, Az. 6 AZR 844/14). Geklagt hatte ein junger Mann, dem kurz vor Ende seiner dreimonatigen Probezeit gekündigt wurde. Er wollte sein vor Ausbildungsbeginn absolviertes Praktikum auf die Probezeit anrechnen lassen.

8. Dürfen Azubis in der Probezeit Urlaub nehmen?

„Im Berufsbildungsgesetz gibt es keine Sonderregelungen, sodass das ’normale‘ Urlaubsrecht der Arbeitnehmer gilt“, sagt von Chrzanowski. Dieses sieht vor, dass Anspruch auf Urlaub erst nach einer Wartefrist von sechs Monaten besteht. Für die Praxis bedeuten die Regeln des Bundesurlaubsgesetzes, dass der Ausbildungsbetrieb seinem Auszubildenden in den ersten sechs Monaten keinen Urlaub gewähren muss – freiwillig ist es aber dennoch möglich. „Das ist aber Urlaubsrecht, mit der Probezeit hat das nichts zu tun“, erklärt der Rechtsanwalt.

Eine Ausnahme gelte dann, wenn die sechs Monate innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr erreicht werden, also immer dann, wenn die Ausbildung in der zweiten Jahreshälfte begonnen wird. Ein Beispiel: Ein Ausbildungsverhältnis startet zum 1. Oktober. Da das Kalenderjahr nur noch drei Monate hat, kann die sechsmonatige „Wartefrist“ nicht mehr erreicht werden. Den Urlaubsanspruch für den Zeitraum von Oktober bis Ende Dezember hat der Auszubildende in diesem Fall vom ersten Tag an. Bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen wären das 7,5 Tage. Im Januar wird die sechsmonatige Wartefrist dann jedoch fortgesetzt. Von Januar bis Ende März hätte der Azubi entsprechend keinen gesetzlichen Anspruch, Urlaubstage gewährt zu bekommen. Die ihm für diesen Zeitraum zustehenden 7,5 Urlaubstage kann er also erst zu einem späteren Zeitpunkt nehmen.

9. Schützt Krankheit während der Probezeit vor Kündigung?

„Eine ’normale‘ Krankheit hindert nie den Ausspruch einer Kündigung während der Probezeit – sowohl im Arbeits- als auch im Ausbildungsverhältnis“, sagt von Chrzanowski. Eine Ausnahme bestünde lediglich bei Menschen mit Schwerbehinderung. „Hier ist eine Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes möglich“, so der Rechtsanwalt.

Für alle anderen gilt, dass sie theoretisch auch wegen einer Krankheit oder sich häufender Krankheitstage innerhalb der Probezeit fristlos gekündigt werden können, ohne dass dies vom Arbeitgeber als Grund angegeben werden muss. Eine Kündigung kann vom Ausbildungsbetrieb übrigens auch dann ausgesprochen werden, wenn sich der Auszubildende aktuell im Krankenstand befindet.

10. Was gilt, wenn eine Auszubildende während der Probezeit schwanger wird?

„Die rechtliche Folge einer Schwangerschaft während der Probezeit ist, dass Arbeitgeber nur noch mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde eine Kündigung aussprechen können“, erklärt von Chrzanowski. Eine Verlängerung der Probezeit hat die Schwangerschaft nicht zwingend zufolge, es sei denn es wurde eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen (siehe Frage 6).

Da der Kündigungsschutz für werdende Mütter mit Beginn der Schwangerschaft in Kraft tritt, kann die Auszubildende ihre Schwangerschaft dem Ausbilder mitteilen, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen. Eine Verpflichtung, die Schwangerschaft mitzuteilen, besteht aber nicht. „Wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft weiß, kann er jedoch auch nicht seinen Fürsorgepflichten nachkommen“, gibt von Chrzanowski zu bedenken. Im eigenen Interesse könne es für die werdende Mutter daher sinnvoll sein, ihre Schwangerschaft mitzuteilen.

Wurde einer schwangeren Auszubildenden, die ihren Ausbilder noch nicht über diesen Umstand informiert hat, während der Probezeit gekündigt, verbleiben ihr nach Zugang der Kündigung noch zwei Wochen Zeit. Innerhalb dieser Frist muss sie die Mitteilung gegenüber dem Ausbilder nachholen. Innerhalb von drei Wochen muss die Auszubildende zudem gegen die Kündigung vor einem Schlichtungsausschuss oder dem Arbeitsgericht vorgehen. „Damit der Kündigungsschutz auch in diesem Fall wirkt, muss die Auszubildende nachweisen können, dass sie bei Zugang der Kündigung bereits schwanger gewesen ist“, erklärt von Chrzanowski.

Erfährt die Gekündigte erst nach Ablauf der Frist von ihrer Schwangerschaft, so muss sie unverzüglich nach Kenntnis über diesen Umstand die Mitteilung an den Arbeitgeber nachholen und eine Kündigungsschutzklage einreichen.

11. Welche Kündigungsfrist gilt für Azubis und Ausbildungsbetrieb in der Probezeit?

Ist im Ausbildungsvertrag nichts anderes vereinbart, können sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der Azubi zu jeder Zeit und ohne Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit kündigen. Die Beendigung tritt dann mit Zugang der Kündigung sofort in Kraft, der Azubi muss/darf also keinen weiteren Tag im Betrieb arbeiten.

„Den Parteien steht es grundsätzlich frei, bei Ausspruch der Kündigung eine längere Frist festzulegen“, sagt von Chrzanowski. Wie lange diese maximal ausfallen darf, sei gesetzlich nicht geregelt – sie muss jedoch zumutbar sein .

12. Welche Gründe können nach der Probezeit eine Kündigung rechtfertigen?

Nach Ablauf der ein- bis viermonatigen Probezeit, kann dem Azubi nur noch außerordentlich gekündigt werden. „Ein außerordentlicher Grund wäre zum Beispiel, wenn das Ausbildungsziel nicht mehr erreicht werden kann, etwa weil der Azubi zu viele Fehltage in der Berufsschule hat oder zu häufig durch die Prüfung gefallen ist“, erklärt von Chrzanowski. Auch unentschuldigtes Fehlen, Diebstahl oder Beleidigungen könnten gegebenenfalls Gründe für eine außerordentliche Kündigung sein, wobei die Anforderungen an den Grund steigen, je näher die Abschlussprüfung rückt.

Für Auszubildende gilt diese Einschränkung nicht, sie können nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen und unter Angabe eines Grundes kündigen. An den Kündigungsgrund werden keine hohen Voraussetzungen gestellt. Es genügt, wenn der Azubi schreibt, dass er die Berufsausbildung aufgeben möchte oder eine Ausbildung in einem anderen Beruf anstrebt.

Möchte der Azubi die vierwöchige Kündigungsfrist nach der Probezeit umgehen, muss er entweder einen Aufhebungsvertrag mit dem Ausbildungsbetrieb vereinbaren oder einen wichtigen Grund vorlegen. Ein solcher könnte etwa dann vorliegen, wenn die Ausbildungsvergütung wiederholt verspätet oder überhaupt nicht gezahlt wurde, so von Chrzanowski.

13. Wie kündigen Ausbildungsbetrieb oder Azubi richtig während der Probezeit?

Damit die Kündigung während der Probezeit wirksam ist, müssen ein paar Kriterien erfüllt sein. Zunächst ist wichtig, dass die Kündigung dem Ausbildungsbetrieb/dem Azubi innerhalb der Probezeit zugestellt wird. „Sinnvoll ist es, die Kündigung persönlich – am besten unter Zeugen – zu übergeben und sich den Erhalt, etwa auf einer Kopie der Kündigung, mit Datum und Unterschrift quittieren zu lassen“, rät von Chrzanowski.

Ist das nicht möglich, kann die Kündigung auch in den Briefkasten des Ausbildungsbetriebs/des Azubis eingeworfen werden. „Die Kündigung gilt dann als zugestellt, wenn dieser üblicherweise wieder geleert wird“, erklärt von Chrzanowski. Wirft ein Azubi das Kündigungsschreiben beispielsweise sonntags oder abends außerhalb der Geschäftszeiten ein, gilt es in der Regel erst am Folgetag als zugestellt.

Ein Beispiel: Ein Ausbildungsverhältnis wurde zum 1. August begonnen, eine viermonatige Probezeit ist vereinbart. Die Probezeit endet in diesem Fall am 30. November. Angenommen der Tag fällt auf einen Donnerstag und der Azubi wirft seine Kündigung am 30. November um 18 Uhr in den Briefkasten ein: „Dann gilt die Kündigung erst am 1. Dezember als zugestellt – und das ist in diesem Fall außerhalb der Probezeit“, sagt von Chrzanowski. Ein Fehler, der vor allem Ausbildungsbetriebe schmerzt. Denn sie können nach Ablauf der Probezeit nur noch außerordentlich kündigen. Für Azubis besteht auch nach Ablauf der Probezeit die Möglichkeit, unter Angabe eines einfachen Grundes fristgerecht zu kündigen. (siehe Frage 12)

Neben dem Zeitpunkt entscheidet auch die Form der Kündigung darüber, ob die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses wirksam ist. „Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen“, sagt von Chrzanowski. Allzu hohe Anforderungen an den Inhalt dieses Schreiben würden jedoch nicht gestellt. Ein kurzer Satz wie „Hiermit kündige ich zum (…)“ oder „Dem Auszubildenden [Name] wird hiermit zum (…) gekündigt“ inklusive Unterschrift sei ausreichend. Wichtig: Dem Gekündigten muss das Original zugehen. Die Kündigung darf nicht als Kopie, per Fax, E-Mail oder anderweitig digital übermittelt werden, sondern muss auf einem handschriftlich unterzeichneten Papier eingereicht werden.

Bei minderjährigen Auszubildenden ist zudem zu beachten, dass die Erziehungsberechtigten ein Mitsprache- und Informationsrecht haben. Das bedeutet: Möchte ein Lehrling seine Ausbildung abbrechen, müssen die Eltern die Kündigung ebenfalls unterzeichnen. Ähnliches gilt, wenn die Kündigung vom Ausbildungsbetrieb ausgesprochen wird. Die Kündigung muss dann an mindestens ein Elternteil des Kindes gesendet werden. Die Kündigung gilt in der Regel auch dann als zugegangen, wenn sie in den gemeinsam genutzten Hausbriefkasten eingeworfen wird.

14. Was passiert mit dem Resturlaub, wenn während der Probezeit gekündigt wurde?

„Nicht genommene Urlaubstage müssen vom Ausbildungsbetrieb ausbezahlt werden“, erklärt von Chrzanowski. Um den übrigen Urlaubsanspruch zu berechnen, muss der Jahresurlaub zunächst durch zwölf geteilt und das Ergebnis anschließend mit der Anzahl der vollen Monate, in denen im Betrieb gearbeitet wurde, multipliziert werden.

Beispiel: Ein Auszubildender hat Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr. Nach Ausbildungsbeginn zum 1. September wird ihm am 21. November innerhalb der Probezeit fristlos gekündigt. Dem Lehrling stehen für September und Oktober jeweils 2,5 Urlaubstage zu. Für November besteht kein Urlaubsanspruch, da das Ausbildungsverhältnis vor Monatsende beendet wurde. Sofern die Urlaubstage nicht schon genommen wurden, muss der Ausbildungsbetrieb seinem Lehrling insgesamt fünf Urlaubstage ausbezahlen. Wurden dagegen schon mehr Tage Urlaub gewährt und genommen, können diese nicht zurückgefordert werden.

Und was ist mit Überstunden? „Ist im Ausbildungsvertrag vereinbart, dass geleistete Überstunden bezahlt werden, dann müssen sie bei Kündigung ausbezahlt werden“, sagt von Chrzanowski.

15. Steht die Kündigung im Ausbildungszeugnis?

Nach einer Kündigung innerhalb der Probezeit hat der Azubi Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis. Wer das Ausbildungsverhältnis gekündigt hat und aus welchem Grund die Kündigung ausgesprochen wurde, darf darin jedoch nicht stehen. Es sei denn, der Azubi hat selbst gekündigt und wünscht diese Angabe, etwas als Beweis für folgende Bewerbungen.

16. Haben Auszubildende nach einer Kündigung während der Probezeit Anspruch auf Arbeitslosengeld I?

Voraussetzung, um Arbeitslosengeld I beziehen zu können, ist, dass in den vorigen 24 Monaten mindestens zwölf Monate einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wurde. „Ein Auszubildender, der seine Lehre direkt an den Schulabschluss angeschlossen hat, erfüllt dieses Kriterium nicht“, sagt von Chrzanowski. Anders könnte der Fall liegen, wenn der Azubi schon vor Beginn der Lehre berufstätig gewesen ist.

Beispiel: Ein Auszubildender beendet seine Lehre nach zehn Monaten, um eine Berufsausbildung in einem anderen Betrieb zu beginnen. Dort wird ihm innerhalb der Probezeit nach zwei vollen Monaten gekündigt. In diesem Fall kann der Azubi Arbeitslosengeld beantragen, sofern die Kündigung vom Arbeitgeber ausging. Hat der Azubi selbst und ohne wichtigen Grund (siehe Frage 12) gekündigt, kann die Agentur für Arbeit die Zahlung des Arbeitslosengeldes für bis zu zwölf Wochen aussetzen. Sind die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld I nicht erfüllt, muss Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragt werden.

17. Darf nach Abschluss der Ausbildung erneut eine Probezeit vereinbart werden?

Wird ein Auszubildender nach seiner Lehre in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen, kann der Arbeitgeber erneut eine Probezeit von bis zu sechs Monaten im Arbeitsvertrag ansetzen. „Hier wird eine andere Tätigkeit begonnen, in der sich die Parteien noch einmal kennenlernen können und sollten“, erklärt von Chrzanowski. Eine gesetzliche Verpflichtung für eine erneute Probezeit besteht nicht. Generell ist eine Probezeit bei einem Arbeitsverhältnis im Gegensatz zu einem Ausbildungsverhältnis gesetzlich nicht vorgeschrieben.

 

Quelle: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/

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