Wenn in Frankreich demnächst der neue Fußball-Europameister ausgespielt wird, können Handwerksbetriebe das Großereignis für eigene Werbeaktionen nutzen. Doch sie müssen einige Spielregeln beachten, denn die UEFA hat sich einige Wortmarken und mehr schützen lassen.
Für jedes sportliche Großereignis vergibt die UEFA (oder auf weltweiter Ebene die FIFA) Lizenzen. Sponsoren zahlen für diese Lizenzen und dürfen dann offiziell mit der Fußball-Europameisterschaft werben oder als Partner auftreten. Mit strengen Markenschutzbestimmungen will die UEFA verhindern, dass andere Unternehmen, die keine Lizenznehmer sind, das Großereignis als Trittbrettfahrer werblich nutzen.
Für alle Unternehmen, die keine Lizenz erworben haben, gilt: Sie dürfen keine geschützten Bezeichnungen, Logos oder Ähnliches der UEFA verwenden. Die UEFA hat Markenschutz unter anderem
•für das offizielle Emblem der UEFA EURO 2016 FRANCE,
•für die Wortmarke UEFA EURO 2016,
•für die Wortmarke UEFA EURO 2016 FRANCE,
•für die Wortmarke EURO 2016,
•für die Wortmarke FRANCE 2016,
•für die Wort-Bild-Marke FRANCE 2016 mit einem stilisierten Fußball in der 0,
•für das offizielle Maskottchen Super Victor,
•für den Pokal UEFA EURO 2016,
•für den Slogan „Le Rendez-Vous“,
•für die Wort-Bild-Marke des EM-Logos mit dem Pokal und dem Wort UEFA EURO 2016 oder UEFA EURO 2016 FRANCE,
•für verschiedene andere Bildmarken wie Logos, Embleme etc. und Kombinationen aus diesen,
•für verschiedene Designs und Grafiken wie eine Frankreichkarte mit den Spielstätten und ein stilisiertes Fußballfeld.
Bei allen Aktionen darf nicht der Eindruck entstehen, das Unternehmen sei offizieller Sponsor der Fußball-Europameisterschaft.
Verletzt ein Betrieb die Markenrechte der UEFA, muss er mit einer Abmahnung rechnen. Wird ein Unternehmen abgemahnt, erhält es auch meist die Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Oft macht der Markeninhaber in diesem Zusammenhang auch einen Auskunftsanspruch geltend. Dann muss der Unternehmer offen legen, wo er die beanstandeten Bezeichnungen, Logos usw. noch überall benutzt hat: ob als Anzeige in der Tageszeitung oder einem regionalen Anzeigenblatt, mit einer Postwurfsendung oder einer Flyeraktion.
Bevor Handwerksbetriebe ihr Schaufenster schmücken, einen Flyer verteilen oder auf ihrer Homepage werben, sollten sie also einen Blick auf die offizielle Webseite der UEFA werfen. Hier kann man sich über die geschützten Marken informieren. Wer größere Aktionen rund um die Fußball-Europameisterschaft plant und sichergehen möchte, sollte sich von seiner Handwerkskammer beraten lassen.
Vorsicht beim Verlosen von Eintrittskarten
Auf gar keinen Fall sollten Betriebe Eintrittskarten verlosen. Denn jede gewerbliche Nutzung der offiziellen Eintrittskarten zur Fußball-Europameisterschaft ist ohne Lizenz nicht zulässig.
Auch bei Verlosungen und Gewinnspielen, Lotterie und Sportwetten ist Vorsicht geboten. Sobald der Kunde zahlen muss, um an einer Verlosung teilzunehmen, befindet man sich im Bereich des Glücksspiels und dafür benötigt man eine Genehmigung der entsprechenden Behörde. Auch ein EM-Tippspiel auf die Vorrundenspiele der deutschen Nationalmannschaft oder auf den neuen Europameister würde darunterfallen, wenn für den Tipp Geld verlangt würde. Jedoch: Eine Bäckerei könnte eine EM-Aktion starten wie „Jeder, der bei uns fünf Brötchen kauft, nimmt an der Verlosung eines Fußballs teil“. Denn bereits 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das deutsche Verbot der Gewinnspielkopplung gekippt. Seitdem dürfen Händler und Dienstleister den Verkauf von Waren, Produkten und Dienstleistungen mit einem Gewinnspiel verbinden. Im Dezember vergangenen Jahres nun wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb neu gefasst und die entsprechende Vorschrift (§ 4 Nr. 6 UWG) aus dem Gesetz gestrichen.
Quelle: InfoStream HWK Karlsruhe