Hat sich ein selbständiger Handwerker eine Photovoltaikanlage auf das Dach seines betrieblichen Gebäudes installieren lassen, ist diese Photovoltaikanlage dem Handwerksbetrieb nicht zuzuordnen. Das hat gerade gewerbesteuerliche Konsequenzen.
Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden, dass das Betreiben einer Photovoltaikanlage mit dem Handwerksbetrieb nichts zu tun hat. Folge: Verluste aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage dürfen bei der Gewerbesteuer nicht mit Gewinnen aus der gewerblichen Tätigkeit als Handwerker saldiert werden (BFH, Urteil v. 24.10.2012, Az. X R 36/10). Dieses Urteil führt zu folgenden Schlussfolgerungen:
Auch Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage können dem Gewinn aus dem Handwerksbetrieb gewerbesteuerlich nicht zugerechnet werden. Vorteile: Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage bleiben bis zu 24.500 Euro (Freibetrag) gewerbesteuerlich im Jahr unversteuert.
Die Photovoltaikanlage darf nicht im Anlagevermögen des Handwerksbetriebs auftauchen.
Für den Betrieb der Photovoltaikanlage ist eine eigenständige Gewinnermittlung durchzuführen.
Tipp: Die Photovoltaikanlage und deren Einkünfte dürften nur dann dem Gewerbebetrieb eines Handwerksbetriebs zuzurechnen sein, wenn diese einzig und alleine der Stromversorgung für den Betrieb dient und keine Vergütungen aus der Einspeisung ins Netz eines Energieunternehmers erzielt werden.
Quelle: DHZ Deutsche Handwerks Zeitung online