Beratung und Service für das Handwerk

Google Fonts: Das können Betriebe bei Abmahnungen tun

Seit Sommer 2022 schwappen Abmahnwellen durchs Internet und treffen Betriebe, die Schriften aus dem kostenlosen Verzeichnis von Google Fonts nutzen. Wie kann man sich schützen? Was steckt hinter den Schreiben der Abmahnanwälte? Und wie sollte man darauf reagieren? Hier gibt es Antworten – und Infos zu einem ersten Urteil.

Die ersten großen Abmahnwellen scheinen etwas abzuflauen, aber erledigt ist das Problem noch nicht: Wer auf der eigenen Website Schriften aus dem Verzeichnis von Google Fonts nutzt, sollte genau aufpassen, wie diese eingebunden sind. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

als statische bzw. lokale Variante, die die Schriften auf den eigenen Server herunterlädt,
oder als dynamische Variante, bei der die Schriften bei Google verbleiben und durch eine Verbindung über die IP-Adresse desjenigen, der die Website besucht, an diesen übermittelt werden.

Dann baut sich eine Verbindung auf, die die betreffende IP-Adresse allerdings an das US-Unternehmen übermittelt.

Die zweite Variante wertete das Landgericht München zu Beginn des Jahres als klaren Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Mit der IP-Adresse werden schließlich persönliche Daten weitergegeben. Das Urteil wiederum nutzen seit dem Bekanntwerden sowohl Privatpersonen, als auch Anwaltskanzleien, um Websitebetreiber – darunter auch immer wieder Handwerksbetriebe – abzumahnen und zu Zahlungen wegen des Rechtsverstoßes aufzufordern.

Inzwischen gab es bereits eine erste Gerichtsentscheidung, die eine Kanzlei, die derartige Abmahnungen verschickte, per Unterlassungsklage zur Beendigung des Vorgehens zwang. Diese Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden vom Oktober 2022 kann zwar als beispielhafter Fall gelten. Grundsätzlich bezieht sie sich aber auf eine Einzelfallentscheidung. So bleiben die sogenannten Abmahnanwälte auch weiterhin aktiv im Zusammenhang mit der Nutzung von Google Fonts.
Abmahnungen wegen Nutzung von Google Fonts: Zahlungsforderungen ab 100 Euro

Die Sorgen vieler Handwerksbetriebe sind entsprechend groß. Die meisten Betriebe betreiben eine eigene Website, die Nutzung der kostenlosen Schriften von Google Fonts ist verbreitet. Auch kann es sein, dass ein Handwerksbetrieb Google Fonts auf seiner Website nutzt und gar nichts davon weiß – etwa, wenn die Webseite nicht selbst, sondern durch einen IT-Dienstleister erstellt wurde.

So spüren auch die Handwerkskammern die Verunsicherung vieler Betriebe und die Rechtsberater bekommen noch immer Anfragen dazu, was im Falle des Falles zu tun ist. Dabei erkennt Volker Süssmuth, Rechtsberater der Handwerkskammer Region Stuttgart, seit dem Sommer verschiedene Abmahnwellen. „Ende Juni ging es los, aber nur mit einer Hand voll Betrieben. Die ‚Abmahner‘ waren Privatpersonen, die per E-Mail eine Zahlung in Höhe von 100 Euro forderten. Über den Sommer kehrte Ruhe ein, aber Anfang Oktober ging es wieder los, als Mitgliedsbetriebe von zwei Kanzleien angeschrieben wurden“, berichtet Süssmuth von seinem Kammergebiet. Die genannten Kanzleien forderten die Betriebe zu Zahlungen zwischen 170 und 239 Euro auf. Seit Anfang November ebbt diese Welle nach Aussage des Rechtsberaters wieder etwas ab.

Dennoch sind die drohenden Abmahnungen weiterhin ein Thema und es bleiben Fragen bestehen, ob und wann diese rechtens sind und was Betriebe nun tun können.

Unabhängig davon, ob sie eine Abmahnung erhalten haben oder nicht, raten die Handwerkskammer dazu, dass man die Art der Einbindung der Schriften prüfen sollte. Das kann man mit seriösen Google Fonts Checkern online erledigen. Die Handwerkskammer Region Stuttgart weist auf der eigenen Infoseite zum Thema auf folgende Tools hin:

– 54gradsoftware.de
– devotion-it.de

Über diese können Betriebe prüfen, ob und wie Google Fonts auf der eigenen Website eingebunden sind und ob dabei persönliche Daten Dritter an Google übermittelt werden. Ist dies der Fall, sollte die Art des Einbindens der Schriften auf einen lokalen Betrieb des Dienstes umgestellt werden. Eine ausführliche Anleitung dafür findet man hier.>>>
Nutzung von Google Fonts: Abmahnung kommt kein zweites Mal

Mit der Umstellung ist nach Aussage von Rechtsexperte Süssmuth auch der Grund für eine drohende Abmahnung entzogen. Er hat noch von keinem Fall gehört, bei dem sich diejenigen, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Google Fonts etwas zu beanstanden hatten, ein zweites Mal gemeldet haben.

Für den Fall, dass man doch eine Abmahnung erhält, rät Volker Süssmuth: „In jedem Fall einen kühlen Kopf bewahren, sofort den inhaltlichen Vorwurf prüfen und gegebenenfalls das Einbinden auf der Webseite unverzüglich korrigieren.“ Zahlen sollte man einen angemahnten Betrag dann nicht, wenn es sich bei dem Schreiben um die Zusendung per Massensendungsbrief handelt oder wenn das Schreiben ohne Zustellungsnachweis kommt. „Außerdem ist in allen Fällen unseres Erachtens eine Abgabe von einer geforderten Unterlassungserklärung nicht empfehlenswert“, sagt der Experte.

Quelle: www.deutsche-handwerks-zeitung.de/google-fonts-das-koennen-betriebe-bei-abmahnungen-tun-270572

 

Innungsmitglieder unserer Kreishandwerkerschaft können sich bei entsprechenden Problemen auch gerne an unseren Internetprovider kübler internet + media in Pforzheim wenden (Frank Kübler / 07231-39 72 50) oder sich mit der kooperierenden Anwaltskanzlei AdviZZr Descharmes & Güneri in Verbindung setzen (Dominik Güneri / 07231-42 64 33 3).