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Corona: Keine Symptome, keine Isolationspflicht!

Die Bundesländer Schleswig-Holstein, Bayern, Baden-Württemberg und Hessen haben die Isolationspflicht bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 abgeschafft. Das hat auch Folgen für den Arbeitsschutz. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), sieht diesen Weg kritisch: „Mit ihrem Alleingang tun die vier Bundesländer Unternehmen, Beschäftigten und dem Arbeitsschutz keinen Gefallen.“ Er kritisiert, dass sie Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit nicht ausreichend bedacht seien.

Kritisch ist zum Beispiel die Frage, was Arbeitgeber tun müssen, wenn positiv Getestete in Schleswig-Holstein, Bayern, Baden-Württemberg und Hessen ihren Arbeitsplatz aufsuchen. Ein Arzt muss Beschäftigte, die sich mit dem Corona-Virus infiziert haben, nicht krankschreiben, wenn diese keine Krankheitssymptome aufweisen. Trotzdem stellen die Infizierten für ihre Kollegen ein Infektionsrisiko dar. Die auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwältin Aylin Güler von der internationalen Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner erklärt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten gegenüber eine Fürsorgepflicht haben und die Risiken für eine Infektion am Arbeitsplatz reduzieren müssen. Da, wo es die Arbeit möglich mache und eine Homeofficevereinbarung existiere, könne der Arbeitgeber den infizierten Arbeitnehmer anweisen, im Homeoffice zu arbeiten. Existiere keine Vereinbarung oder sei Homeoffice gar nicht erst möglich, so könne der Arbeitgeber im Einzelfall aber zur Lohnfortzahlung verpflichtet sein, wenn der infizierte Arbeitnehmer die Arbeitsleistung anbiete und der Arbeitgeber diese verweigert.

Der Arbeitgeber darf den Infizierten aber auch zur Arbeit heranziehen, wenn dieser nicht krankgeschrieben ist, erklärt Rechtsanwältin Güler. Dann müsse der Arbeitgeber jedoch gegebenenfalls weitere Schutzmaßnahmen ergreifen. Betriebe sind verpflichtet, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, umzusetzen und dieses bei Bedarf anzupassen. Das schreibt die aktuell gültige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor. Zu diesen Schutzmaßnahmen gehören zum Beispiel die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50 Metern und Maskenpflichten überall dort, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Laut Rechtsanwältin Güler sei aus Arbeitgebersicht jedenfalls darauf zu achten, dass ein Mitarbeiter, der positiv auf das Corona-Virus getestet wurde, grundsätzlich verpflichtet ist, im Betrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Quelle: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/abschaffung-der-corona-isolationspflicht-was-gilt-jetzt-271342