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Keine Abrundung von Urlaubstagen ohne ausdrückliche Regelung

pier

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), ist der Arbeitgeber ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage nicht berechtigt, bruchteilige Urlaubstage abzurunden.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 8. Mai 2018 (Az.: 9 AZR 578/17). Im zugrunde liegenden Fall rundete der Arbeitgeber einer Fluggastkontrolleurin den bestehenden Urlaubsanspruch von 28,15 Urlaubstagen auf 28 Urlaubstage ab. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass Urlaubsansprüche, die sich auf einen Bruchteil von weniger als 0,5 beliefen, auf volle Tage abzurunden seien. Im für das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag war keine Rundungsregelung enthalten. Die Arbeitnehmerin wendete sich in der Folge mit Erfolg an das Arbeitsgericht.

Wie kann es überhaupt dazu kommen, dass ein Bruchteil eines Urlaubstages entsteht? Möglich ist dies bei Kürzungen des Urlaubs. Ein Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidet, steht ihm für das jeweilige Kalenderjahr nur ein Teilurlaub nach dem „Zwölftelungsprinzip“ zu. Dann kann es passieren, dass es durch die anteilige Kürzung des Urlaubs zu einem Bruchteil eines Urlaubstages kommt. Eine Kürzung des Urlaubs ist beispielsweise auch bei Mitarbeitern in Elternzeit erlaubt.

Zurück zum Fall: Nach den Regelungen des § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) sind Bruchteile von Urlaubstagen, die zumindest einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden. Aber wie ist die Rechtslage, wenn der Bruchteil weniger als einen halben Tag ergibt? Wie aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nun hervorgeht, ist ein Abrunden von Bruchteilen, die weniger als einen halben Urlaubstag ergeben, höchstens dann erlaubt, wenn eine spezielle Regelung zum Abrunden existiert. Da weder das Gesetz noch der anzuwendende Tarifvertrag diese Konstellation vorsehen, bleibt der Bruchteil bestehen und die Fluggastkontrolleurin hatte in letzter Instanz Erfolg.

Quelle: Fachverband Elektro- und Informationstechnik B.W.