Ist die Prognose gerechtfertigt, dass ein Arbeitnehmer aufgrund einer Alkoholerkrankung dauerhaft seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ordnungsgemäß erbringen kann, ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 20.03.2014, AZ 2 AZR 565/12, eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt. Für die anzustellende Prognose kommt es entscheidend darauf an, ob die Bereitschaft zu einer Entziehungskur oder Therapie besteht.
Darüber hinaus ist eine solche Kündigung nicht nur wegen beträchtlicher Fehlzeiten des Arbeitnehmers möglich, sondern auch dann, wenn aufgrund der Alkoholsucht bei Verrichtung der vertraglich geschuldeten Tätigkeiten eine beachtliche Selbst- und Fremdgefährdung entsteht.
Diese Entscheidung ist veröffentlicht in NJW 2014, S. 2.219 ff.