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Landesregierung erweitert Testmöglichkeiten

Schnelltests mit Bescheinigung sind künftig auch direkt beim Dienstleister vor Ort möglich.

Der Einsatz von Schnelltests ist neben den AHA-Regeln und Kontaktbeschränkungen sowie der Impfkampagne eine wesentliche Maßnahme zur Pandemiebekämpfung. So ist der Nachweis eines negativen Schnelltestergebnisses in manchen Bereichen bereits Voraussetzung für den Zugang zu einer Einrichtung (z. B. zoologische und botanische Gärten) oder für die Wahrnehmung einer Dienstleistung (z. B. Friseurbesuch). Hier gilt in Baden-Württemberg bereits seit dem 19. April, dass Menschen, die doppelt geimpft sind bzw. von einer Corona-Infektion genesen sind, die nicht länger als sechs Monate zurückliegt, weitgehend mit negativ getesteten Personen gleichgestellt werden. Auch für weitere Öffnungsschritte ist der Einsatz von Schnelltests unerlässlich, sie bilden eine wichtige Säule innerhalb der Teststrategie des Landes.

 

Zusammenfassung der wichtigsten Details bezüglich eines Testangebotes:

Seit 20. April müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mindestens zweimal wöchentlich einen kostenlosen Corona-Schnell- oder -Selbsttest anbieten.
• Eine gesetzliche Pflicht, das Angebot des Arbeitgebers tatsächlich auch anzunehmen, gibt es nicht.
• Laut Verordnungsbegründung können von den Arbeitgebern PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen oder zur Selbstanwendung (Selbsttests) angeboten werden. PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests dürfen nur durch geschulte Personen durchgeführt werden. Die Selbsttests wendet der Mitarbeiter selbstständig und ohne Hilfe an.
• Selbsttests können Mitarbeiter zu Hause oder im Betrieb durchführen. Betriebe dürfen aber auch geeignete Dienstleister (z. B. Apotheken, kommunale oder private Testcenter) beauftragen, PCR- oder Antigen-Schnelltests durchzuführen. Das kann auf dem Betriebsgelände geschehen oder beim Dienstleister.
• Die Unternehmen müssen nachweisen, dass sie Tests beschafft haben oder Dienstleister beauftragt haben, ihre Mitarbeiter zu testen. Diese Nachweise sind vier Wochen aufzubewahren. Die Betriebe müssen nicht dokumentieren, welcher Mitarbeiter Selbsttests in Anspruch nimmt oder gar, wie die Testergebnisse ausfallen.
• Positive Selbsttests sind nicht beim Gesundheitsamt meldepflichtig. Eine Kontrolle des Ergebnisses mithilfe eines PCR- oder Antigentests durch geschultes Personal, wird jedoch dringend empfohlen. Fallen diese positiv aus, meldet die Teststelle sie automatisch an das Gesundheitsamt. Allerdings besteht die Pflicht des Arbeitnehmers, ein positives Ergebnis an den Arbeitgeber zu melden.

 

Zum Thema Selbsttests und deren Bescheinigung
Es können grundsätzlich Selbsttests, die für die Laienanwendung zugelassen sind, verwendet werden. Diese sind mittlerweile nicht nur in Apotheken, sondern auch über den Einzelhandel erhältlich. Hierbei wird die Probenentnahme und Auswertung durch die zu testende Person selbst vorgenommen. Sie muss dabei von einer geeigneten Person überwacht werden. DIese geeignete Person kann dann auch deine entsprechende Testbescheinigung ausstellen. Geeignete Personen müssen vom Arbeitgeber bestimmt werden.

Was ist eine geeignete Person?
Geeignet ist, wer
– zuverlässig ist
– in der Lage ist, die Gebrauchsanweisung des Tests zu lesen und zu verstehen
– die Testung zu überwachen
– dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten
– das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen
– die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben auszustellen

Diese Sonderregelung gilt aber nur für die Testung eigener Mitarbeiter/innen des Betriebes. Nicht z. B. für deren Angehörige oder Freunde bzw. Kunden.