Der neue Mindestlohn wirft derzeit Fragen und Probleme in den Betrieben auf. Nachfolgend werden zu verschiedener Szenarien die konkreten Vorgehensweisen erklärt:
1. Praktikanten: Freiwillige Praktika sind ab einer Laufzeit über 3 Monaten für die gesamte Laufzeit mit dem Mindestlohn zu vergüten.
2. Minijobber: Damit ein Minijobber nicht in den Midijob- Bereich aufsteigt, muss auf die monatliche Stundenzeit geachtet werden. Da auch Minijobber unter die Mindestlohnregelung fallen, muss unter Umständen die Stundenzahl verringert werden. Ein Rechenbeispiel ist in dem Merkblatt enthalten.
3. Den ArbeitnehmernInnen, die knapp über dem Mindestlohn verdienen, muss die Mehrarbeit innerhalb von 12 Monaten durch Freizeit oder Auszahlung ausgeglichen werden; bei Mehrarbeit über 50% des vertraglichen Solls sogar spätestens im Folgemonat (bis zur Grenze). Im Zweifel muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin durchrechnen, ob der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin trotz Mehrarbeit noch über der Mindestvergütung liegt.
4. Anrechnung: Grundsätzlich sind darüberhinausgehende Löhne – ob einzel- oder tarifvertraglich vereinbart – auch weiterhin in der vereinbarten Höhe zu bezahlen. Der Mindestlohn ist ein Mindeststandard. Problematisch ist weiterhin die Anrechnung von Lohnbestandteilen („Sonderzahlungen“), die neben dem Grundlohn ausgezahlt wird. Hier gilt prinzipiell, dass Leistungen mit leistungsbezogenem Entgeltcharakter angerechnet werden dürfen. „Soziale“ Zahlungen, wie zum Beispiel die betriebliche Altersvorsorge, Aufwandsentschädigungen und Sachleistungen im Regelfall dagegen nicht. Das gilt auch im Geltungsbereich von Tarifverträgen.
Vorsicht ist jedoch dann geboten, wenn ein geltender Tarifvertrag etwas anderes bestimmt. Dieser ist unbedingt auf Abstandsklauseln bzw. Anrechnungsausschlüsse hin zu überprüfen.
Für mehr Informationen klicken Sie bitte die nachfolgenden ZDH Merkblätter an.
rs12622_Anlage ZDH Merkblatt MiLoG
Quelle: ZDH