Das Kinderkrankengeld soll durch die Änderung des § 45 Abs. 2 a SGB V aufgrund des verlängerten Lockdowns beschränkt auf das Jahr 2021 um zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) ausgeweitet werden. Dieser Anspruch soll rückwirkend ab dem 5. Januar 2021 gelten.
1. Voraussetzung für den Kinderkrankengeldanspruch bei fehlender Betreuung
Neu ist, dass das Kinderkrankengeld nach der geplanten Neuregelung auch dann bezogen werden kann, wenn die Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich ist, weil die Schule oder die Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise pandemiebedingt geschlossen oder die Kinderbetreuung eingeschränkt ist, unabhängig davon, ob die Eltern ihre arbeitsvertraglich geschuldete Leistung in Home-Office erbringen können. Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten für die Beantragung des Kinderkrankengeldes bei pandemiebedingter Betreuung entsprechende Antragsformulare zur Verfügung. Die Krankenkassen können weiterhin eine Bescheinigung der entsprechenden Kinderbetreuungseinrichtung verlangen (§ 45 Abs. 2a S. 4 SGB V). Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend plant jedoch auf seiner Homepage für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen Musterbescheinigungen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus weist der GKV-Spitzenverband darauf hin, wie Arbeitgeber für die Berechnung des Kinderkrankengeldes bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes die erforderlichen Daten melden sollen. Erfolgen soll dies über den elektronischen Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) nach § 107 SGB IV – dort mithilfe des Datenbausteins DBFR „Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes“. Letztlich ist dies der gleiche Weg wie beim Kinderkrankengeld aufgrund einer Erkrankung des Kindes. Eine Differenzierung der Ausfallgründe in „Erkrankung des Kindes“ und „pandemiebedingte Betreuung“ ist nicht erforderlich.
2. Verhältnis des § 45 Abs. 2a SGB V zu § 56 Abs. 1a IfSG
Für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld ruht der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG für beide Elternteile. Diese Formulierung spricht dafür, dass die Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1a IfSG nach dem Willen des Gesetzgebers nur subsidiär gegenüber dem Bezug von Kinderkrankengeld gelten soll.
Nach Einschätzung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) obliegt die Entscheidung dem Arbeitnehmer selbst, ob er Entschädigungsleistung nach IfSG oder das Kinderkrankengeld beanspruchen möchte. Bezieht der Arbeitnehmer schon eine Entschädigungsleistung nach IfSG, ist er zudem nicht gehalten, stattdessen Kinderkrankentage geltend zu machen. Vielmehr steht es dem Beschäftigten frei, im Falle der pandemiebedingten Betreuung seines Kindes Kinderkrankengeld oder aber die Leistung nach § 56 Abs. 1a IfSG zu beanspruchen. Für den Bezug von Kinderkrankengeld spricht aus Sicht des Arbeitnehmers sicherlich, dass bei diesem die Leistung deutlich höher liegt als bei der Entschädigungsleistung nach dem IfSG (90 % statt 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts). Zur Vermeidung von Rückabwicklungsansprüchen kann es ratsam sein, sich bei der jeweils für die Erstattung der Entschädigung zuständigen Behörde zu erkundigen, wie diese Fälle gehandhabt werden. Es bietet sich insoweit an, den Arbeitnehmer einvernehmlich auf das Kinderkrankengeld zu verweisen, wenn aus Sicht der Behörde die Kinderkrankengeldregelung vorrangig ist.
3. Bewertung
Grundsätzlich ist die Entscheidung von Bund und Ländern zu begrüßen, dass Arbeitnehmern bei pandemiebedingten Ausfällen der Kinderbetreuung geholfen werden soll. Die Ausweitung des Kinderkrankengeldes ist jedoch der falsche Weg ist, da diese Neuregelung nur für gesetzlich krankenversicherte Eltern und nicht für privat Krankenversicherte gilt. Sinnvoller wäre es gewesen, den bereits bestehenden § 56 Abs. 1a IfSG anzupassen und den dort vorgesehenen Bezugszeitraum von zehn Wochen entsprechend zu erweitern.
Text Quelle: LIV Kfz B.W.
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