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Urteil in Sachen Erstattung coronabedingter Desinfektionskosten ergangen

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Das Amtsgericht (AG, Az.: 333 C 17092/20) München bestätigt mit seinem Beschluss die Rechtsprechungslinie der allermeisten Gerichte. Danach sind die von einer Kfz-Werkstatt in Rechnung gestellten Desinfektionskosten von der Versicherung zu erstatten, wenn der Geschädigte das Unfallfahrzeug dort hat reparieren lassen. Besonders beeindruckend sind aber die deutlichen Worte des Gerichts in Richtung Versicherung.
„Nicht die Ansetzung dieser Kosten ist „unsinnig und lebensfremd“, sondern die Argumentation der Beklagten. Die entsprechenden Maßnahmen dienen nicht nur dem Schutz des Mitarbeiters (was i.Ü. auch nicht zu beanstanden, sondern erforderlich ist), sondern auch dem Schutz des Kunden. Dieser kann in der heutigen Zeit erwarten, ein desinfiziertes Fahrzeug zu übernehmen. Eine „vertragliche Vereinbarung“ ist gar nicht notwendig, da sich die Maßnahmen jedem verständig denkendem Durchschnittsbürger geradezu aufdrängen. Sie sind, gleich wessen Schutz sie dienen, durchzuführen und erforderlich. ….“

Fazit:
Sollte der Haftpflichtversicherer die Regulierung dieser Kosten verweigern, ist dem Geschädigten zu empfehlen, seinen Erstattungsanspruch mit Hilfe eines Anwalts durchzusetzen. Vieles spricht außerdem dafür, dass Desinfektionskosten auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu ersetzen sind. Gleichermaßen dürfte es sich bei der Desinfektion um erforderliche Kosten im Rahmen eines Kaskoschadens handeln (es sei denn, die konkreten Kaskobedingungen schließen dies aus).

 

Quelle: LIV Kfz-Gewerbe B.W.