Beratung und Service für das Handwerk

Nichtgeimpfte gehen bei Quarantäne künftig leer aus!

close

Verdienstausfall durch Quarantäne: Nichtgeimpfte Personen müssen ab 15. September 2021 mit Ablehnung von Entschädigungsanträgen rechnen.

§ 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG regelt:

Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 (des § 56 Abs. 1 IfSG) erhält nicht,

wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung,
oder
einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde,
oder
durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet

ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

Für Personen unter 18 Jahren gilt dies noch nicht, da die STIKO ihre Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche erst am 16.8.2021 aktualisiert hat und erst zu diesem Zeitpunkt eine Impfempfehlung für alle 12- bis 17-Jährigen ausgesprochen hat. Eine vollständige Immunisierung kann noch nicht erreicht sein. Eine Entschädigung wird für Personen unter 18 Jahren also weiterhin unabhängig vom Impfstatus gewährt.

Der Anspruchsausschluss nach § 56 Abs. 1 Satz 4 gilt nicht, wenn eine Schutzimpfung etwa aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann oder wenn die Absonderung im Einzelfall trotz eines gültigen Status als immunisierte Person erfolgt.

Quelle: Pressemitteilung des Sozialministeriums Baden-Württemberg

Bild: Pixabay