Beratung und Service für das Handwerk

Rundfunkgebühren GEZ

dues

Durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag besteht nunmehr die Möglichkeit, die Zahl der Beschäftigten ab diesem Jahr in veränderter Form zu melden.

Während es bislang um eine Meldung „pro Kopf“ ging, ermöglicht § 6 Abs. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nun die Umrechnung von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente (ähnlich dem Arbeitsrecht):

– Jeder Beschäftigte mit nicht mehr als 20 Stunden (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) ist mit dem Faktor 0,5;

– Jeder Beschäftigte mit mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden ist mit dem Faktor 0,75;

– Jeder Beschäftigte mit mehr als 30 Stunden ist mit dem Faktor 1,0 anzusetzen.