Beratung und Service für das Handwerk

Tachographenpflicht: Erleichterung für das Handwerk

Die Bestimmungen des Fahrpersonalrechts über Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer und deren Kontrolle führen immer wieder zu Irritationen bei Handwerksbetrieben. Da aufgrund europäischer Bestimmungen seit dem 1. Mai 2006 die Pflicht zum Einbau eines digitalen Tachographen für erstmalig zugelassene Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse besteht, im April 2007 neue europäische Vorschriften über maximale Lenkzeiten in Kraft getreten sind und im Januar 2008 eine neue Fahrpersonalverordnung veröffentlicht wurde (2013 erneut modifiziert), kommt es zu vermehrten Kontrollen von Nutzfahrzeugen.

Bei Kontrollen stellt sich regelmäßig heraus, dass Handwerksbetriebe sowohl mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen (EU-Regelungsbereich) als auch mit Fahrzeugen zwischen 2,8 bis 3,5 Tonnen (deutscher Regelungsbereich) unwissentlich die strengen Regelungen über die Nachweise der Lenk- und Ruhezeiten verletzen. Die Kontrollregelungen sind zwar vorrangig zur Sicherung des Güter- und Personenfernverkehrs gedacht. Aufgrund der engen Ausnahmebestimmungen sind vielfach jedoch auch Handwerker von Nachweispflichten betroffen.

Die Einhaltung der konkreten Lenk- und Ruhezeiten ist im Handwerk in aller Regel kein Problem, da Fahrten z.B. zur Baustelle oder zum Kunden nur einen relativ kleinen Teil der Arbeitszeit ausmachen.

Dennoch sind zahlreiche Handwerker dazu gezwungen, Aufzeichnungen über die Dauer der Fahrten und Ruhephasen vorzunehmen, was mit erheblichem Aufwand bzw. mit Kosten für Aufzeichnungsgeräte verbunden sein kann. Das Unterlassen solcher Aufzeichnungen kann empfindliche Bußgelder zur Folge haben.

Hinweise zu Handwerkerausnahmen:
Für Handwerker mit Fahrzeugen, die „zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt;“ gelten je nach Gewichtsklasse unterschiedliche Ausnahmen.

Bitte beachten zu nachfolgende Hinweise, da aufgrund einiger Rechtsänderungen in den letzten Jahren vielfach veraltete Dokumente im Umlauf sind:

1. 2,8 bis 3,5 Tonnen zGM: In Hinblick auf die für Handwerker geltenden Ausnahmen haben sich im Gewichtsbereich zwischen 2,8 bis 3,5 Tonnen durch die Streichung der 50 km-Grenze und die Einbeziehung von Auslieferungsfahrten des Handwerks seit 2008 deutliche Verbesserungen gegenüber der früheren Rechtslage ergeben.

2. über 3,5 bis 7,5 Tonnen zGM: Im Dialog mit dem zuständigen Bundesministerium konnten auf nationaler Ebene in den letzten Jahren einige Verbesserungen bei der Umsetzung der europäischen Regelungen für den Gewichtsbereich über 3,5 Tonnen erreicht werden, so dass nunmehr neben dem Transport von Materialien zur eigenen Verwendung auch dort Auslieferungsfahrten des Handwerks im Umkreis von 50 km (ab 2. März 2015 100 km) in die Ausnahmeregelung fallen. Zu beachten ist, dass dies nur insoweit gilt, wenn das Lenken des Fahrzeugs für die Fahrer nicht die Hauptbeschäftigung darstellt und die zGM 7,5 Tonnen nicht überschreitet. (Link)

3. EU-Reform der Tachographenregelungen: Der ZDH setzt sich seit langem für eine zielgerichtete Ausdehnung der Handwerkerausnahme im Gewichtsbereich über 3,5 Tonnen ein (u.a. Ausdehnung des Radius auf 150 km und Wegfall der 7,5 Tonnengrenze, sowie die Möglichkeit für Einzelausnahmen für seltene Fahrten) ein.

Anfang 2014 hat das EU-Parlament zumindest eine Erweiterung des Ausnahmeradius für die Handwerkerregelung auf 100 km beschlossen. (Die Begrenzung der Ausnahme auf Fahrzeuge bis max. 7,5 Tonnen bleibt bestehen.) Die verbesserte Ausnahmeregelung wird am 2. März 2015 in Kraft treten.

Ungeachtet des Beschlusses des EU-Parlamentes vom Januar 2014 gelten die hier dargestellten gesetzlichen Reglungen (vor allem der Ausnahmeradius von 50 km) unverändert bis auf weiteres bis März 2015 fort.

Quelle: BWHT-Mitglieder-Service v. 19.01.2015