Bei Umsatzsteuer- und Betriebsprüfungen in Bäckereien steht meist der Umsatzsteuersatz für den Kaffee-Verkauf im Vordergrund. Denn in der Praxis weisen Unternehmer für den Verkauf von zubereitetem Kaffee nur sieben Prozent Umsatzsteuer aus. Das ist jedoch bis auf wenige Ausnahmen nicht korrekt.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main wies nun darauf hin, dass für zubereiteten Kaffee grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden. Nur bei Verkauf von Kaffeebohnen und Kaffeepulver müssen nur sieben Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden (Verfügung v. 4.4.2014, Az. S 7222 A – / – St 16).
Ausnahme bei Milchmischgetränken
Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme. Beim Verkauf von Milchmischgetränken kann nämlich die sieben prozentige Umsatzsteuer doch zur Anwendung kommen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 35 der Anlage). Danach ist die Lieferung von Milchmischgetränken mit nur sieben Prozent umsatzsteuerpflichtig, wenn der Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen mindestens 75 Prozent des verkauften Kaffees ausmacht.
Tipp: Für Handwerksbetriebe, die Kunden zubereiteten Kaffee verkaufen, hat diese Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main folgende zwei Signalwirkungen:
Richtigstellung des Umsatzsteuersatzes, falls für den Verkauf von zubereitetem Kaffee bisher nur sieben Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt wurden.
Klärung mit dem Hersteller von Kaffeemaschinen, wie hoch der Milchanteil für Latte Macchiato & Co. Ist.
Klärung mit Steuerberater, ob für bestimmte Milchmischgetränke Umsatzsteuer ausgewiesen werden kann.
Quelle: HWK InfoStream Ausgabe 20/2014