
Drohnenflug über Wohngebäude: Betrieb darf Aufmaß erstellen
Ein Bauunternehmen erhält den Auftrag, das Dach eines Mehrfamilienhauses für eine energetische Sanierung zu vermessen. Weil der Betrieb für die Vermessung eine Drohne einsetzen will, informiert er vorab die Bewohner per Aushang im Hausflur. In dem Schreiben teilt er zum Beispiel mit, wann der Drohnenflug geplant ist. Zudem informiert der Betrieb darüber, dass auf den Aufnahmen erkennbare Informationen unkenntlich gemacht würden. Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung ist mit dem geplanten Drohneneinsatz nicht einverstanden. Deshalb beantragt er beim Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Darin fordert der Eigentümer, dass dem Betrieb untersagt werden solle, Bild- und Videoaufnahmen mit personenbezogenen Daten zu erstellen.




