Der Bund stellt mit der Überbrückungshilfe das zentrale branchenoffene Programm zur Unterstützung der von den Folgen der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen und Selbstständigen zur Verfügung.
In Baden-Württemberg wird die Förderung des Bundes bereits seit der Überbrückungshilfe I zusätzlich um einen fiktiven Unternehmerlohn ergänzt. Mit der beigefügten Änderungsverwaltungsvorschrift wird die Verlängerung des fiktiven Unternehmerlohns in der Überbrückungshilfe IV (dem Bundesprogramm entsprechend) bis zum 30. Juni 2022 abgebildet. Darüber hinaus werden keine Änderungen an den bereits bestehenden Förderkonditionen vorgenommen.
Wir bitten Sie, die Änderungsverwaltungsvorschrift zur Information an Ihre Mitglieder weiterzuleiten. Zur besseren Übersicht finden Sie auch eine konsolidierte Fassung der Verwaltungsvorschrift im Anhang.
Die Antragsstellung für den fiktiven Unternehmerlohn in der bis Juni 2022 verlängerten Überbrückungshilfe IV ist bereits möglich. Allerdings endet die Frist zur Antragsstellung am 15. Juni 2022. Damit die noch ausstehenden Änderungs- und Erweiterungsanträge fristgerecht gestellt werden können, bitten wir, die entsprechenden Hinweise des Bundes zu berücksichtigen. Nähere Informationen zur fristwahrenden Antragstellung finden Sie auf der zentralen Internetseite des Bundes zu den Überbrückungshilfen, insbesondere im Bereich „Corona-Ticker“ (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/FAQ/Corona-Ticker/corona-ticker.html).
Für mehr Infos nachfolgende Links anklicken:
220608 Verwaltungsvorschrift fiktiver Unternehmerlohn ÜH IV Verlängerung
220608 ÄndVwV fiktiver Unternehmerlohn