
Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes (Corona-ArbSchV)
Am 27. Januar tritt nun auch bundesweit die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft (vorerst befristet bis zum 15. März). Diese tritt neben die bereits bestehenden Regelungen des Arbeitsschutzes (insbesondere das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsschutzverordnungen, den Arbeitsschutzstandard und die diesen begleitende Arbeitsschutzregel). Die dort bislang hinterlegten Bestimmungen gelten also auch weiterhin. Kernpunkte der neuen Corona-ArbSchV sind: 1. Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen (siehe RS 07/2021 vom 25. Januar), wenn: a) der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht (dauerhaft) eingehalten werden kann b) die Anforderungen an die Raumbelegung (gemäß 2.) nicht eingehalten werden können c) bei den Tätigkeiten mit Gefährdung durch