
Übermittlung von Arbeitsbescheinigungen am besten nur noch digital!
Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Arbeitgeber folgende Bescheinigungen grundsätzlich nur noch elektronisch, nicht mehr in Papierform, an die Agentur für Arbeit übermitteln: • Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) • Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts gemäß § 312a SGB III (EU-Arbeitsbescheinigung) • Nebeneinkommensbescheinigung gemäß § 313 SGB III Diese Pflicht gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2023 beendet werden. Sie ist unabhängig von der Größe oder der Branche eines Unternehmens. Für Beschäftigungsverhältnisse, die bis zu diesem Stichtag beendet wurden, kann ein Arbeitgeber ebenfalls BEA nutzen. Aktuell beträgt die Nutzung von